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Rue de l’ancre 7, 68330 Huningue, Frankreich ...back | addressForeign.addressCustomText |
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Der obgenannten Person unbekannten Aufenthaltes wird hiermit, in Anwendung der Artikel 352 ff., 421 und 426 StPO, Artikel 34 ff. StGB oder Artikel 40 StGB oder Artikel 106 StGB sowie der nachstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen, ein Strafbefehl eröffnet. Gegen den Strafbefehl kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Publikation bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Die schriftliche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der Frist von 10 Tagen bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Die Beweislast hierfür trifft den Absender. Die Einsprache kann schriftlich begründet werden. Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Weitere Betroffene können gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen (Art. 354 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO).Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a) oder (d) werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zuständigen Gericht überwiesen (Art. 356 StPO).Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. In diesem Fall sind Busse oder Geldstrafe und Kosten innerhalb Monatsfrist der Finanzverwaltung des Kantons Bern (Postkonto 30-406-7), zugunsten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Inkassostelle, zu überweisen. Gesuche um Ratenzahlungen sind an die Justizleitung des Kantons Bern, Stabsstelle für Ressourcen, Busseninkasso, Kramgasse 20, 3011 Bern, zu richten.Soweit die verurteilte Person die Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse oder Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, Geldstrafen und Bussen können auf Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a StGB). Freiheitsstrafen: Das Gesuch ist erst nach Erhalt des Aufgebots zum Strafantritt für die gesprochene Strafe zu stellen. Bussen und Geldstrafen: Das Gesuch ist innerhalb von 3 Monaten ab Publikation des vorliegenden Strafbefehls zu stellen. Die Gesuche sind an die zuständige Vollzugsbehörde (Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD, Südbahnhofstr. 14d, 3001 Bern, Tel. 031 633 55 00 zu richten). | content.additionalLegalRemedyStatic |
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Diebstahl, begangen in der Zeit vom 11.06.2022 bis 12.06.2022, in Bern, Nydeggstalden 1. Benelmili Miloud Skender wird wegen Diebstahls schuldig erklärt. 2. Benelmili Miloud Skender wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Anrechnung von 1 Tag vorläufige Festnahme, erstanden am 12./13.06.2022. 3. Betreffend die unter PCN 1558504123 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) sowie das DNA-Profil wird die Zustimmung zur Löschung nach Ab-lauf der gesetzlichen Frist erteilt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden Benelmili Miloud Skender auferlegt. 5. Demgemäss hat Benelmili Miloud Skender zu bezahlen: CHF 500.00 Gebühren. 6. Die Forderungen der Straf- und Zivilklagender werden auf den Zivilweg verwiesen. Begründung (Freiheitsstrafe): Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe erscheint als notwendig, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Darüber hinaus ist aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b StGB). Der Staatsanwalt St. Neuhaus | content.publication |
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