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Der obgenannten Person unbekannten Aufenthaltes wird hiermit, in Anwendung der Artikel 352 ff., 421 und 426 StPO, Artikel 34 ff. StGB oder Artikel 40 StGB oder Artikel 106 StGB sowie der nachstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen, ein Strafbefehl eröffnet. Gegen den Strafbefehl kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Publikation bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Die schriftliche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der Frist von 10 Tagen bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Die Beweislast hierfür trifft den Absender. Die Einsprache kann schriftlich begründet werden. Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Weitere Betroffene können gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen (Art. 354 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO).Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a) oder (d) werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zuständigen Gericht überwiesen (Art. 356 StPO).Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. In diesem Fall sind Busse oder Geldstrafe und Kosten innerhalb Monatsfrist der Finanzverwaltung des Kantons Bern (Postkonto 30-406-7), zugunsten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Inkassostelle, zu überweisen. Gesuche um Ratenzahlungen sind an die Justizleitung des Kantons Bern, Stabsstelle für Ressourcen, Busseninkasso, Kramgasse 20, 3011 Bern, zu richten.Soweit die verurteilte Person die Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse oder Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, Geldstrafen und Bussen können auf Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a StGB). Freiheitsstrafen: Das Gesuch ist erst nach Erhalt des Aufgebots zum Strafantritt für die gesprochene Strafe zu stellen. Bussen und Geldstrafen: Das Gesuch ist innerhalb von 3 Monaten ab Publikation des vorliegenden Strafbefehls zu stellen. Die Gesuche sind an die zuständige Vollzugsbehörde (Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD, Südbahnhofstr. 14d, 3001 Bern, Tel. 031 633 55 00 zu richten). ...backcontent.additionalLegalRemedyStatic
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1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17.09.2022 in Bern, Spitalgasse 44 2. Diebstahl, begangen am 13.10.2022 in Bern, Spitalgasse 47 (Verkaufsgeschäft Loeb) 3. Hausfriedensbruch, mehrfach begangen am 13.10.32022 in Bern, Spitalgasse 47, und am 27.10.2022 in Bern, Spitalgasse 47 4. Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen durch Missachtung der Ein- und Ausgrenzung am 27.09.2022, am 13.10.2022, am 27.10.2022 und am 03.11.2022, in Bern, im Bereich der Innenstadt 5. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch), begangen bzw. festgestellt am 15.09.2022 in Bern 6. Beschimpfung, begangen am 17.09.2022 in Bern 7. Nichtanzeigen eines Fundes, begangen bzw. festgestellt am 15.09.2022 in Biel und Bern 8. Diebstahl (geringfügig), begangen am 16.08.2022, ca. 16:30 Uhr, in Bern, Aarbergergasse 41 (Coop) 9. Verweigerung der Namensangabe, begangen am 16.08.2022 in Bern, Aarbergergasse 41 10. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Kokain, Ecstasy und Haschisch, mehrfach begangen in der Zeit vom 14.09.2022 - 03.11.2022 in Bern und Umgebung sowie in Lyss 1. Alloui Saif Eddine wird wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch), Beschimpfung, Nichtanzeigen eines Fundes, Dieb-stahl (geringfügig), Verweigerung der Namensangabe, mehrfachem Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Kokain, Ecstasy und Haschisch, schuldig erklärt. 2. Alloui Saif Eddine wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2’100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Alloui Saif Eddine wird zudem mit einer Busse von CHF 700.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. 4. Das polizeilich sichergestellte Mobiltelefon «Samsung Galaxy S10», schwarz, wird gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO beschlagnahmt und gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. 5. Die nachfolgenden polizeilich sichergestellten Betäubungsmittel werden gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO beschlagnahmt und gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen: - Haschisch 0.8 Gramm - Haschisch 0.6 Gramm 6. Die nachfolgenden polizeilich sichergestellten Gegenstände (mutmassliches Deliktsgut) werden gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO beschlagnahmt und in Anwendung von Art. 69 StGB und Art. 267 Abs. 3 zur Verwertung oder Vernichtung eingezogen. - 7 Pack Zigaretten «Marlboro rot» - 1 Pack Zigaretten «North Pole Menthol” - 1 Pullover «Jersey France», grau/blau, mit Preisschild CHF 29.95 - 1 Paar Herrensocken/Strümpfe, weiss, mit Preisschild CHF 19.95 - 1 Herrenhose, schwarz, mit Preisschild CHF 47.95 - 1 Pullover, weiss, mit Preisschild CHF 47.95 - 1 Herrenhose, beige, mit Preisschild CHF 47.95 - 1 Paar Schuhe «HUB», weiss - 1 Paar Schuhe «Gino Rossi», weiss - 1 Mütze «FC Aurore», schwarz/blau, mit Puma Logo - 1 Sportjacke «FC Aurore» blau, mit Puma Logo - 1 Pack Short trunks Cotton stretch «H&M», rosa, mit Preisschild CHF 19.95 - 1 Fotokamera «Canon» inkl. Etui, schwarz 7. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland wird mit der Verwertung oder Vernichtung der eingezogenen Sicherstellungen gem. Ziff. 6 beauftragt (Art. 73 EG ZSJ). 8. Betreffend die unter PCN 1558728876 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) sowie das DNA-Profil wird die Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 9. Die Kosten des Verfahrens werden Alloui Saif Eddine auferlegt. 10. Demgemäss hat Alloui Saif Eddine zu bezahlen: CHF 700.00 Busse und CHF 800.00 Gebühren, ausmachend total CHF 1’500.00 11. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Staatsanwältin S. Scheideggercontent.publication
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